/ Nahoststudien

Ich habe Sprach-Vorkenntnisse in Arabisch und/oder Türkisch bzw. bin MuttersprachlerIn. Kann ich meine Sprachkenntnisse anrechnen lassen?

Muttersprachlichen Studierenden kann das Sprachgrundmodul im Arabischen oder Türkischen unter Umständen erlassen werden. Einzelne Sprachkurse können bei Vorliegen entsprechender Vorkenntnisse in Absprache mit den zuständigen Dozierenden erlassen werden. Genaueres hierzu regelt die "Regelung für Muttersprachlerinnen / Muttersprachler am Seminar für Nahoststudien".

Alle Studierenden, die (teilweise) vom Sprachunterricht freigestellt werden, müssen auf jeden Fall an der Abschlussprüfung Arabisch III bzw. Türkisch III teilnehmen. Die ansonsten vom Sprachkurs befreiten Studierenden müssen in der Abschlussklausur unter Beweis stellen, dass sie korrekt und detailbewusst ins Deutsche übersetzen können und die grammatikalischen Kategorien, Phänomene und Termini in deutscher Sprache präsent haben. Bei einem erfolgreichen Abschluss der Klausur zu Arabisch III bzw. Türkisch III erhalten die Studierenden 3 KP.  

In jedem Falle müssen für erlassene Sprach-Studienleistungen (neben den bereits fest vorgesehenen 3 KP für die Vorbereitung und Teilnahme an der Abschlussklausur zu Arabisch III. bzw. Türkisch III) Ersatzleistungen in entsprechendem KP-Umfang erbracht werden; es wird empfohlen, diese im Rahmen anderer Sprachkurse (Deutsch als Fremdsprache, Englisch, Französisch etc.) zu erbringen, ansonsten im Sinne einer Vertiefung des jeweiligen Studienfachs. Empfohlen wird insbesondere die Teilnahme an einem weiteren Seminar im Bachelorstudienfach Islamwissenschaft, wenn möglich auch verbunden mit einer weiteren Seminararbeit.

Vorgehen: Beantragen Sie den Erlass auf dem entsprechenden Formular. Drucken Sie es doppelt aus, unterschreiben Sie beide Exemplare und leiten Sie sie an die/den zuständige/n Sprachlektor/in weiter. Nach der Bestätigung (per Unterschrift) durch die/den Sprachlektor/in leitet diese/r den Antrag an die Unterrichtskommission (UK) weiter, die beim Studiendekanat den Erlass der entsprechenden KP für Sie beantragt und Ihnen ein gegengezeichnetes Exemplar wieder zukommen lässt. Sie sind verpflichtet, dem Studiendekanat den Antrag bei der Beantragung Ihres Zeugnisses vorzulegen.