Die Pflichtexemplare der Dissertation sind in der in den Publikationsbestimmungen festgelegten Form abzuliefern.
Doktorierende sind verpflichtet, ihre Dissertation innerhalb von drei Jahren nach dem Doktoratsexamen in der in den Publikationsbestimmungen festgelegten Form abzuliefern.
Über den Max Geldner-Dissertationenfonds der Phil.-Hist. Fakultät können Beiträge an die Druckkosten von Dissertationen im Phil.-Hist. Bereich gewährt werden.
Zusprachen erfolgen durch die entsprechende Fakultätskommission jeweils im Februar und September.
Bitte beachten Sie zudem die Liste der Stiftungen und Fonds, die Zuschüsse für Druckkosten sprechen. Bitte informieren Sie sich vorab, ob Sie für eine Förderung in Frage kommen.
Ja, damit die Promotion rechtsgültig ist, muss die Dissertation publiziert werden.
Die Urkunde wird erst nach Abgabe der Pflichtexemplare (siehe Publikationsbestimmungen) ausgehändigt. Vorher darf der Doktortitel nur in der Form „Dr. phil. des.“ (Doctor philosophiae designatus) geführt werden.
Die Promotionsurkunde berechtigt zum Führen des akademischen Titels „Dr. phil.“, in englischer Übersetzung „PhD“.
Die Promotion wird durch die Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt bekannt gemacht.