Bis wann muss ich mein Doktoratskomitee benennen?

Die Erstbetreuungsperson muss bereits bei der Beantragung der Zulassung zum Doktoratsstudium an der Phil.-Hist. Fakultät benannt werden. Übernimmt ein Mitglied der Gruppierung II die Erstbetreuung, dann muss bereits bei der Beantragung zur Zulassung ein Mitglied der Gruppierung I als Zweitbetreuung genannt werden. Die weiteren Betreuungspersonen des Doktoratskomitees sollten möglichst zu Beginn, spätestens jedoch 12 Monate nach Beginn des Doktorats, bestimmt werden.

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Kann der Zweitbetreuer einer anderen Fakultät / Universität angehören?

Ja, externe Zweitbetreuungspersonen müssen eine vergleichbare Qualifikation und Anstellung besitzen wie interne Zweitbetreuungspersonen und an ihrer Heiminstitution das Promotionsrecht besitzen. In der Doktoratsvereinbarung sind die vollständigen Kontaktdaten der beantragten externen Zweitbetreuungsperson (universitäre Anbindung, Postanschrift, E-Mail-Adresse) anzugeben.

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Was ist ein Doktoratskomitee?

Jedes Doktorat wird von einem Doktoratskomitee begleitet. Das Doktoratskomitee besteht aus der/dem Erstbetreuer/in und der/dem Zweitbetreuer/in und allenfalls aus einer/m Drittbetreuer/in. Die/Der Erstbetreuer/in ist hauptverantwortlich für die korrekte Durchführung der Dissertation und gibt der/dem Doktorierenden regelmässige Rückmeldungen zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit. Sie/er muss eine angemessene Betreuung gewährleisten. Alle Mitglieder des Doktoratskomitees verfassen je ein unabhängiges und benotetes Gutachten über die eingereichte Dissertation.

Die Mitglieder des Doktoratskomitees werden im Deckblatt der Doktoratsvereinbarung eingetragen. Die Doktoratsvereinbarung wird von der/dem Erstbetreuenden und von der/dem Doktorierenden gemeinsam unterzeichnet. Eine Kopie der…

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Wer kann Betreuungsperson im Doktoratskomitee sein?

Eine Erstbetreuung können alle Professorinnen und Professoren, die der Gruppierung I der Phil.-Hist. Fakultät der Universität Basel angehören, übernehmen.

Mitglieder der Gruppierung II (Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track, promovierte Titularprofessorinnen und -professoren sowie an der Fakultät habilitierte Privatdozentinnen und Privatdozenten) können eine Erstbetreuung übernehmen unter der Voraussetzung, dass eine Professorin oder ein Professor aus Gruppierung I der Phil.-Hist. Fakultät als Zweitbetreuer/in fungiert. In diesem Fall muss bereits bei der Beantragung der Zulassung zum Doktorat im Antrag der Erstbetreuungsperson um Betreuungsübernahme eine Zweitbetreuerin bzw. ein Zweitbetreuer aus Gruppierung I der Phil.-Hist. Fakultät benannt werden.
Auf Antrag (die…

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Wie lange darf ein/e emeritierte/r oder wegberufene/r Betreuer/in Dissertationen betreuen?

Emeritierte oder wegberufene Professorinnen und Professoren können nach ihrem Ausscheiden aus der Universität keine neuen Promotionsbetreuungen mehr übernehmen. Ihr Betreuungsrecht endet nach drei Jahren.

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