Ein Promotionsstudium dauert in der Regel drei bis fünf Jahre und besteht aus der Dissertation, einem Bildungsangebot (curricularer Teil) und dem Doktoratsexamen. Das Bildungsangebot umfasst im individuellen Doktorat Leistungen im Umfang von mind. 12 Kreditpunkten, in den Doktoratsprogrammen mind. 18 Kreditpunkte. Zunächst gilt es jedoch, ein Doktoratskomitee zu bilden, das die Rahmenbedingungen für das Doktorat festlegt und gemeinsam mit Ihnen die Doktoratsvereinbarung inklusive dem Individuellen Studienplan erstellt.

Doktoratskomitee

Zusammensetzung und Aufgaben

Jedes Doktorat wird von einem Doktoratskomitee begleitet. Dieses besteht a) in der Regel aus einem Erst- und einer Zweitbetreuungsperson oder kann b) um eine dritte Person auf ein Dreierkomitee erweitert werden. Die Erstbetreuungsperson ist hauptverantwortlich für die korrekte Durchführung des Promotionsvorhabens und muss eine angemessene Betreuung gewährleisten. Das Doktoratskomitee legt das zu absolvierende Bildungsangebot fest und gibt der bzw. dem Promovierenden in regelmässig stattfindenden Betreuungsgesprächen Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Arbeit. Alle Mitglieder des Doktoratskomitees verfassen je ein unabhängiges und benotetes Gutachten über die eingereichte Dissertation.

Bildung und Einsetzung 

Die Erstbetreuungsperson muss bereits bei der Beantragung der Zulassung zum Doktoratsstudium benannt werden. Dazu ist ein Antrag des Erstbetreuers bzw. der Erstbetreuerin um Betreuungsübernahme auszufüllen und zusammen mit dem Antrag auf Zulassung beim Studiensekretariat einzureichen. Die weiteren Betreuungspersonen sollten möglichst zu Beginn der Promotion bestimmt werden. Das Doktoratskomitee muss jedoch spätestens 12 Monate nach Beginn des Doktorats benannt und vom Promotionsausschuss eingesetzt werden. Die Frist für die Einsetzung des Doktoratskomitees wird jeder Doktorandin bzw. jedem Doktoranden zusammen mit der Zulassungsverfügung mitgeteilt.

Die Erstbetreuung können alle Professorinnen und Professoren, die der Gruppierung I der Phil.-Hist. Fakultät der Universität Basel angehören, übernehmen. Mitglieder der Gruppierung II (Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track, promovierte Titularprofessorinnen und -professoren sowie an der Fakultät habilitierte Privatdozentinnen und Privatdozenten) können eine Erstbetreuung übernehmen, sofern eine Professorin oder ein Professor aus der Gruppierung I als zweite Betreuungsperson fungiert. Diese muss allerdings bereits bei der Beantragung der Zulassung zum Doktorat im Antrag der Erstbetreuungsperson um Betreuungsübernahme benannt werden. Auf Antrag an den Promotionsausschuss – die Doktoratsvereinbarung reicht in diesem Fall aus – können promovierte Titularprofessorinnen und Titularprofessoren der Phil.-Hist. Fakultät sowie Mitglieder der Gruppierung I einer anderen Fakultät der Universität Basel den Mitgliedern der Gruppierung I der Phil.-Hist. Fakultät in Belangen des Doktoratskomitees gleichgestellt werden.
Die Zweitbetreuung können alle oben genannten Fakultätsmitglieder der Gruppierungen I und II übernehmen. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag – die Doktoratsvereinbarung reicht in diesem Fall aus – auch eine Zweitbetreuungsperson ausserhalb der Fakultät oder ausserhalb der Universität Basel zulassen. Sie müssen eine vergleichbare Qualifikation und Anstellung besitzen wie interne Zweitbetreuungspersonen und an ihrer Heiminstitution das Promotionsrecht besitzen. In der Doktoratsvereinbarung sind die vollständigen Kontaktdaten der beantragten externen Zweitbetreuungsperson anzugeben (universitäre Anbindung, Postanschrift, E-Mail-Adresse). Über die Genehmigung einer externen Zweitbetreuung entscheidet der Promotionsausschuss.
Auf Antrag des bzw. der Doktorierenden an den Promotionsausschuss kann das Doktoratskomitee um eine dritte Betreuungsperson erweitert werden. Im Rahmen einer Dreierbetreuung kann entweder die Zweit- oder die Drittbetreuungsperson über kein Promotionsrecht verfügen, allerdings muss diese Person eine Anbindung an eine Hochschule nachweisen oder über eine hohe fachliche Kompetenz im Promotionsthema verfügen. Dazu muss ein formloser Antrag in Briefform an den Promotionsausschuss gestellt werden mit Begründung der Wahl und Angaben zu Position, institutioneller Anbindung und Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) der gewünschten Betreuungsperson. Der Antrag muss von der Erstbetreuungsperson unterstützt werden. Über die Genehmigung eines Dreierkomitees entscheidet der Promotionsausschuss.

Die Mitglieder des Doktoratskomitees werden im Deckblatt der Doktoratsvereinbarung (siehe unten) eingetragen. Eine unterzeichnete Kopie der Doktoratsvereinbarung ist an das Forschungsdekanat zu senden. Wird das vollständige Doktoratskomitee noch nicht beim Abschluss der Doktoratsvereinbarung im ersten Semester benannt, muss es spätestens Ende des zweiten Semesters festgelegt werden. Eine Kopie des aktualisierten Deckblattes der Doktoratsvereinbarung ist an das Forschungsdekanat zu senden.

Ausscheiden einer Betreuungsperson aus der Universität

Bei Ausscheiden einer Betreuungsperson aus der Universität erlischt das Prüfungs- und Promotionsrecht für bestehende Promotionen nach drei Jahren. Ausscheidende Betreuungspersonen sollten sich frühzeitig gemeinsam mit den betroffenen Doktorierenden um eine Lösung bemühen, falls das Doktorat nicht innert drei Jahren zum Abschluss gebracht werden kann. Emeritierte Professorinnen und Professoren können nach ihrem Ausscheiden aus der Universität keine neuen Promotionsbetreuungen mehr übernehmen. Ihr Prüfungs- und Promotionsrecht endet ebenfalls nach drei Jahren.

Die Doktoratsvereinbarung

Erstellungsfrist

Die Doktoratsvereinbarung muss im ersten Semester des Doktorats zwischen der bzw. dem Doktorierenden und der Erstbetreuungsperson bzw. dem Doktoratskomitee abgeschlossen werden. Das Formular ist möglichst elektronisch auszufüllen und für die Unterzeichnung auszudrucken. Das Original verbleibt bei den Doktorierenden, eine Kopie ist in der Studienadministration des Dekanats zu hinterlegen. Eine Kopie sollte zudem bei der Erstbetreuungsperson aufbewahrt werden. Die Frist für den Abschluss der Doktoratsvereinbarung wird jeder Doktorandin bzw. jedem Doktoranden zusammen mit der Zulassungsverfügung mitgeteilt.

Bestandteile der Vereinbarung

Das Deckblatt der Doktoratsvereinbarung hält die Rahmenbedingungen des betreffenden Doktorats fest (Mitglieder des Doktoratskomitees, Art des Doktorats etc.).
In einer tabellarischen Übersicht werden Besprechungen eingetragen und unterschriftlich bestätigt. Die Besprechungen dienen der Berichterstattung bzw. Rückmeldung zum Fortschritt der Arbeit, der Vereinbarung von (Etappen-)Zielen und Fristen, der Besprechung der Rahmenbedingungen, der Laufbahnberatung und Karriereplanung. Die Betreuungsgespräche können mit Hilfe der Besprechungsblätter protokolliert werden. Sie dienen als Aktennotiz und dokumentieren den Verlauf des Qualifikationsprozesses. Die Besprechungsblätter verbleiben bei den Doktorierenden und den Betreuungspersonen. 
Das zu absolvierende Bildungsangebot wird zwischen Doktorandin bzw. Doktorand und einer Betreuungsperson des Doktoratskomitees vereinbart und im Individuellen Studienplan, der Teil der Doktoratsvereinbarung ist, festgelegt und dokumentiert.

Aktualisierung, Anpassung, Auflösung

Die Doktoratsvereinbarung sollte mindestens einmal pro Jahr im Rahmen eines Besprechungstermins aktualisiert werden. Die Aktualisierungen des Individuellen Studienplans, der Besprechungsübersicht und der Besprechungsblätter werden nicht in der Studienadministration hinterlegt. Die letzte unterzeichnete Fassung der Doktoratsvereinbarung ist zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bei der Anmeldung zum Doktoratsexamen einzureichen. Die Doktoratsvereinbarung kann während der Promotionszeit an veränderte Umstände angepasst werden. Werden Änderungen an den im Deckblatt festgelegten Rahmenbedingungen vorgenommen, muss eine Kopie der aktualisierten Doktoratsvereinbarung zuhanden des Promotionsausschusses eingereicht werden.

Die Doktoratsvereinbarung enthält eine Auflösungsklausel, die es Doktorierenden und Betreuenden ermöglicht, das Betreuungsverhältnis zu beenden. In Konfliktfällen haben beide Vertragsparteien die Möglichkeit, den Promotionsausschuss um Vermittlung zu bitten. Dieser versucht nach Möglichkeit, eine für alle Parteien befriedigende Lösung zu finden.

Erwerb von Kreditpunkten

Grundsätzlich gilt, dass im curricuralen Teil der Doktoratsausbildung Leistungen im Umfang von mind. 12 Kreditpunkten im individuellen Doktorat bzw. mind. 18 Kreditpunkten in den Doktoratsprogrammen erbracht werden müssen. Mindestens zwei Drittel der zu erwerbenden Kreditpunkte müssen aus dem fachlich-methodischen Bereich stammen; maximal ein Drittel kann im Bereich transversale Kompetenzen erworben werden (siehe Merkblatt zur Doktoratsvereinbarung sowie das Kursangebot der Transferable Skills).

Der Erwerb von Kreditpunkten für die Doktoratsstufe ist nur im Rahmen einer Einschreibung zum Doktorat an der Phil.-Hist. Fakultät der Universität Basel möglich. Leistungen aus dem Masterstudium können nicht ins Doktorat übertragen und angerechnet werden. Die Doppelverwendung von Leistungen für mehrere ordentliche Abschlüsse ist nicht möglich. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, die nicht für die Doktoratsstufe angeboten werden, kann nur im Einverständnis mit einer Betreuungsperson des Doktoratskomitees angerechnet werden. Sie muss dies mit ihrer Unterschrift im Individuellen Studienplan bestätigen. Veranstaltungen werden unter der Voraussetzung, dass sie über MOnA belegt worden sind (Belegpflicht), mit den entsprechenden im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Kreditpunkten angerechnet. Kreditpunkte dürfen aber auch durch Leistungen ausserhalb des universitären Lehrangebots, die nicht über MOnA belegt werden können, erworben werden. Die Leistungen werden zwischen Doktorandin bzw. Doktorand und einer Betreuungsperson des Dokoratskomitees vereinbart und im Individuellen Studienplan festgehalten. Die Verbuchung der Kreditpunkte wird mit Hilfe eines elektronischen Learning Contracts vorgenommen (Vorgehensweise siehe Merkblatt Learning Contract). Allfällige Teilnahmebestätigungen sind dem Learning Contract beizulegen.

Bei der Vergabe von Kreditpunkten für nicht nach ECTS erbrachte Leistungen orientieren sich die Betreuungspersonen an der Ordnung der Phil.-Hist. Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium vom 25. Oktober 2018 (§ 7 Absatz 4). Für Publikationen können keine Kreditpunkte vergeben werden. 

Anerkennung externer Studienleistungen – Mobilität

Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen, die sie im Rahmen von Mobilitätsangeboten erbracht haben, finden Sie unter der Rubrik Mobilität genauere Informationen.


Stabsstelle Forschungsdekanat

Administration Doktorat